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   VGH Bayern, 17.01.2012 - 3 BV 08.1947   

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VGH Bayern, 17.01.2012 - 3 BV 08.1947 (https://dejure.org/2012,3432)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.01.2012 - 3 BV 08.1947 (https://dejure.org/2012,3432)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - 3 BV 08.1947 (https://dejure.org/2012,3432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Grundsatz der beamtenrechtlichen Versorgung aus dem letzten Amt;Berechnungsgrundlage ruhegehaltfähige Dienstbezüge nicht des zuletzt bekleideten Amtes im statusrechtlichen Sinn;Anrechnungszeiten / Einrechnungszeiten für Wahrnehmung der höherwertigen Funktion vor ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Ruhegehaltes eines weniger als zwei Jahre zuvor zum Veterinärdirektor beförderten Beamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung des Ruhegehaltes eines weniger als zwei Jahre zuvor zum Veterinärdirektor beförderten Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2012 - 3 BV 08.1947
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 20. April 2007 (Az. 2 BvL 11/04, BVerfGE 117, 374 = NVwZ 1007, 679) die Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre, wie sie durch die mit dem Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 ab 1. Januar 1999 geänderte Fassung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erfolgt sei, als mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt.

    Eine dem entgegenstehende Spezialnorm, nämlich § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i.d.F. vom 16. März 1999 (wie bereits erwähnt identisch mit der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung), wonach bei Fallgestaltungen wie jener, die für die Klägerin zutreffe, nicht die Bezüge des zuletzt bekleideten Amtes, sondern nur des davor innegehabten Amtes ruhegehaltfähig seien, sei durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (a.a.O.) für unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG und nichtig erklärt worden.

    Im Zeitpunkt der Entscheidung über die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 5 BeamtVG am 11. April 2007 habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 (a.a.O.) § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBI. 1 Seite 322) als unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG und für nichtig erklärt.

    Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Entscheidung vom 20. März 2007 (a.a.O.).

    Die Argumentation der Klägerin zur unmittelbaren Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sei nicht mit dem Umstand zu vereinbaren, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. März 2007 (a.a.O.) nicht die Änderungsvorschrift des Art. 6 Nr. 4 Buchstabe b) aa) VReformG, sondern § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG "in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.3.1999" für nichtig erklärt habe.

    Daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. März 2007 (a.a.O.) nur § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG "in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.3.1999" für nichtig erklärt habe, sei weiter zu schließen, dass die Änderungsvorschrift des Art. 6 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst.

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG n.F. in dem Beschluss vom 20. März 2007 (Az. BvL 22/04, BVerfGE 117, 372) - also ebenfalls vor der Ruhestandsversetzung der Klägerin mit Ablauf des 30. April 2007 -.

    § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG n.F. wurde vom Bundesverfassungsgericht weder im Beschluss vom 20. März 2007 (a.a.O.) noch in einer anderen Entscheidung als unvereinbar mit höherrangigem Recht oder als nichtig erklärt und auch der Senat sieht gegen die Anwendbarkeit der Norm keine begründeten Bedenken.

    cc) Unter diesen Umständen ist es für die Entscheidung auch ohne Belang, welche Indizwirkung für den Willen des Gesetzgebers aus dem Umstand herausgelesen werden könnte, dass zeitlich nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (a.a.O.), mit Wirkung vom 1. Oktober 2007, Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ergangen ist.

    (1) Wie soeben erörtert, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. März 2007 (a.a.O.) durchaus Anlass gesehen, sich mit der Frage der Einrechnung von Zeiten der Funktionswahrnehmung in die Wartezeit intensiv zu befassen, und ihre Bezüge zur Wahrung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt aufgezeigt.

    Abgesehen von der Behandlung dieser Thematik im Zusammenhang mit einer dreijährigen Jahresfrist wird im Beschluss vom 20. März 2007 (a.a.O., RdNrn. 20 bis 22) auf den Aspekt der Einrechnung nur noch in der Darstellung der historischen Entwicklung des Bundesbeamtengesetzes (seit 1953) und sodann des Beamtenversorgungsgesetzes eingegangen, wobei sich das Gericht aber jeder Wertung enthält.

    Darüber hinaus gehöre es zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden seien, weil sich die dem Beamten zustehende amtsangemessene Alimentation - und mit ihr auch die Versorgung - nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richte (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a.a.O., RdNrn. 38 und 39).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2012 - 3 BV 08.1947
    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss (a.a.O. RdNr. 49) im Zusammenhang mit der Feststellung, dass sich die Einführung einer dreijährigen Wartefrist im Verhältnis zur Lage bei einer zweijährigen Wartefrist nicht mehr als eine bloße zulässige Modifizierung der bisher anerkannten Einschränkung des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklären lässt (als solche Modifizierungen waren eine einjährige Wartefrist [BVerfG, Entscheidung vom 14.6.1960, Az. 2 BvL 7/60, BVerfGE 11, 203, RdNrn. 28-30 nach ] und auch eine zweijährige Wartefrist [BVerfG, Beschluss vom 7.7.1981, a.a.O. RdNrn. 48-52 nach ] angesehen worden), sondern die Preisgabe des Prinzips amtsgemäßer Versorgung bedeutet, auch die Einschränkung der Berücksichtigung von Zeiten, in denen das höherwertige Amt tatsächlich ausgeübt worden ist, in den Blick genommen.

    Die in diesem Beschluss in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.6.1960 (a.a.O.) enthält ebenfalls keine Hinweise darauf, dass ein Junktim zwischen der Wartezeit und einer für diese wirksamen Anrechnungszeit bestehen würde.

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2012 - 3 BV 08.1947
    Daraus lasse sich folgern, dass das Bundesverfassungsgericht nur die Verlängerung der Wartefrist von zwei auf drei Jahre als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig habe erklären wollen, nicht aber jegliche Wartefrist, die dieses Gericht schon im Beschluss vom 7. Juli 1982 (Az. 2 BvL 14/78 u.a., BVerfGE 61, 43) als verfassungsgemäß erachtet habe.

    In seinem Beschluss vom 7. Juli 1982 (a.a.O., insbes. RdNr. 58 nach ) äußert sich das Bundesverfassungsgericht ebenfalls weder ausdrücklich noch sinngemäß in der Richtung, dass es unabdingbarer Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes der Alimentation aus dem letzten Amt sei, Zeiten der Wahrnehmung höherwertiger Funktionen eines später übertragenen Statusamts in diese Wartezeit einzurechnen.

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2012 - 3 BV 08.1947
    (1) Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 (Az. 1 BvF 1/74 u.a.; BVerfGE 39, 1 [Schwangerschaftsabbruch I]) zeigt eine Situation auf, in der eine Verbindung von der Erklärung der Nichtigkeit einer Norm mit einer eigenständigen Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG aus übergeordneten Gesichtspunkten zulässig und geboten sein kann.
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2012 - 3 BV 08.1947
    Dies wird so insbesondere auch vertreten von Schlaich / Korioth (a.a.O. RdNr. 457), Pestalozza (Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 1991 § 20 RdNr. 127) und Klein (a.a.O. RdNr. 1252) und namentlich -eindeutig - vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19.7.2000 [Spielbankgesetz Baden-Württemberg], Az. 1 BvR 539/96; BVerfGE 102, 107, wo unter RdNr. 51 - zitiert nach - auf die drei vorgenannten Literaturstellen ausdrücklich Bezug genommen wird (hinsichtlich Klein noch auf die 1. Aufl., 1991, RdNr. 1166, bezüglich Schlaich noch auf die 4. Aufl. 1997, RdNrn. 422 ff.; demgegenüber haben sich in den jeweiligen Folgeauflagen keine vorliegend bedeutsamen Änderungen ergeben).
  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.2012 - 3 BV 08.1947
    (3) In die gleiche Richtung gehen die Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2001 (Az. 1 BvL 19/93 u.a. [Dienstbeschädigungsteilrenten], BVerfGE 104, 126, RdNr. 67 nach ): Das Gericht hatte sich auf eine Unvereinbarkeitserklärung beschränkt und zwar mit der Begründung, wonach durch eine Nichtigkeitserklärung der für mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden gesetzlichen Vorschriften die Dienstbeschädigungsteilrente zunächst in ihrer ursprünglichen, vor dem In-Kraft-Treten dieser Vorschriften bestehenden Form wieder aufleben würde.
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11

    Versorgungsbezüge; ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Versorgung aus dem letzten Amt;

    Die Grundsätze über die Teilnichtigkeit eines Gesetzes sind auf die hier vorliegende Konstellation nicht in der Weise übertragbar, dass Teilelemente aus verschiedenen Fassungen einer gesetzlichen Regelung von den Gerichten eigenverantwortlich zu einer Gesamtregelung zusammengefügt werden können (anders VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 BV 08.1947 - juris Rn. 52).
  • VGH Bayern, 19.09.2017 - 3 ZB 15.2632

    Ruhegehaltsberechnung eines wegen Dienstunfähigkeit ausgeschiedenen Beamten -

    Dies entspricht der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls geltenden Rechtslage (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 - 3 BV 08.1947 - juris) und wurde vom Kläger im Hinblick auf etwaige Berechnungsfehler nicht beanstandet.

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass für die Ermittlung des Ruhegehalts das Versorgungsfallprinzip gilt, wonach das Recht anzuwenden ist, das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand - hier also zum 1. Oktober 2014 - gilt (BayVGH, B.v. 17.1.2012 - 3 BV 08.1947 - juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 2 A 10965/13

    Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen; Grundsatz der Versorgung aus dem letzten

    Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, im Widerspruch zu den sonstigen beamtenrechtlichen Grundsätzen und insbesondere zu dem Besoldungsrecht die tatsächliche Wahrnehmung statusfremder Aufgaben zu berücksichtigen, ist der Verfassung nach Überzeugung des Senats aber nicht zu entnehmen (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 BV 08.1947 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Mai 2011 - 3 LB 20/10 -, nicht veröffentlicht; VG des Saarlandes, Urteil vom 13. August 2013 - 2 K 1758/11 -, juris).
  • VG Saarlouis, 13.08.2013 - 2 K 1758/11

    Berechnung der Versorgungsbezüge: Versorgung aus dem letzten Amt bei Wahrnehmung

    So im Ergebnis auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2012 -3 BV 08.1947-, sowie ihm folgend VG Neustadt, Urteil vom 26.09.2012 -1 K 463/12.NW-; ferner VG Augsburg, Urteil vom 02.07.2009 -Au 2 K 08.1052-; alle Entscheidungen veröffentlicht in juris.

    Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, der in seinem Beschluss vom 17.01.2012 (a.a.O.) hierzu folgendes ausgeführt hat:.

  • VG Freiburg, 28.03.2017 - 5 K 2000/14

    Zur Berechnung des Betrags, um den die Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten

    Denn in Bezug auf Beamtenversorgungsbezüge ist nach dem im Beamtenversorgungsrecht geltenden Versorgungsfallprinzip stets das im jeweiligen Zeitabschnitt geltende Recht der Beamtenversorgung anzuwenden und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Behörden- oder Gerichtsentscheidung; dies gilt insbesondere auch für die Ermittlung der Höhe des Ruhegehalts ( vgl. auch OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 09.12.2014, ZBR 2015.138; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.01.2012 - 3 BV 08.1947 -, juris ; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2015 - 23 K 5125/13 -, juris ).
  • VG Neustadt, 26.09.2012 - 1 K 463/12

    Berücksichtigung von Einrechnungszeiten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge

    Der VGH Bayern (Beschluss vom 17. Mai 2012 - 3 BV 08.1947 -, juris) habe sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 auseinandergesetzt und sei der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht eine zweijährige Wartefrist bis zur Versorgungswirksamkeit einer Beförderung, ohne die Möglichkeit einer Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen habe.
  • OVG Bremen, 27.11.2018 - 2 LA 62/17

    Klage eines Ruhestandsbeamten gegen die Anrechnung einer Regelaltersrente der

    Für die Beurteilung der Höhe der Versorgungsbezüge ist grundsätzlich - unter Beachtung gesetzlicher Übergangsregelungen - auf die zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltende Rechtslage abzustellen (sog. Versorgungsfallprinzip, BayVGH, Beschluss vom 17.01.2012 - 3 BV 08.1947 -, Rn. 31, juris; vgl. auch Urteil des Senats vom 28.04.2004 - 2 A 438/02 - Rn. 34, juris).
  • VG Berlin, 29.03.2012 - 5 K 76.11

    Berücksichtigungsfähigkeit von in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Berechnung von Versorgungsbezügen ist der Zeitpunkt des Eintritt des Versorgungsfalls (siehe aus jüngerer Zeit OVG Saarland, Urteil vom 19. September 2011 - 1 A 207/11 -, juris, Rn. 64; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 BV 08.1947 -, juris, Rn. 31 m.w.N.; sowie Schachtel, in: Schütz/Maiwald, BeamtVG, Stand: März 2012, § 69 Rn. 14).
  • VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.1058

    Keine Verletzung des Alimentationsprinzips durch Regelung von Versorgungsabschlag

    Demnach ist jeweils das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles gilt (BayVGH, B. v. 17.1.2012 - 3 BV 08.1947 - juris).
  • VG Bayreuth, 13.07.2021 - B 5 K 19.1106

    Zweijährige Wartefrist für Festsetzung von Versorgungsbezügen aus dem zuletzt

    Damit ist im Hinblick auf die Beurteilung des klägerischen Anspruchs maßgeblich die Regelung des § 5 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 [BGBl I S. 590] - BeamtVG a. F. -(vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2012 - 3 BV 08.1947, BeckRS 2012, 48016 Rn. 31, 32, beck-online).
  • VG Minden, 12.07.2018 - 4 K 2591/16
  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 3 C 13.2175

    Kostenfestsetzung; Hauptsacheerledigung im Revisionsverfahren; Klaglosstellung

  • VG Berlin, 28.05.2015 - 5 K 279.13

    Rückwirkende Anpassung der Versorgungsbezüge

  • VG München, 26.07.2013 - M 21 K 11.6227

    § 85 Abs. 12 BeamtVG kommt klarstellende Bedeutung nur für Versorgungsfälle zu,

  • VG Kassel, 06.12.2013 - 1 K 853/13

    Hälftige Anrechnung von Zeiten beim Entwicklungsdienst als ruhegehaltfähige

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